Das Recht auf Auskunft - Bundesarbeitsgericht fällt Urteil
Seit geraumer Zeit kann man feststellen, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO gerne hin und wieder als Druckmittel geben seinen Arbeitgeber, auch ehemaligen Arbeitgeber, eingesetzt wird. So auch in einem aktuellen Fall, welcher das Bundesarbeitsgericht beschäftigte.
Art. 15 DS-GVO
Artikel 15, das sogenannte „Auskunftsrecht der betroffenen Person“ ist eine Vorschrift, die es Personen ermöglichen soll, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen zu können. Dazu heißt es in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO:
„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: […]“
Zusätzlich wird in Absatz 3 Satz 1 festgehalten:
„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“
Der Fall des Wirtschaftsprüfers
Geklagt hatte ein Wirtschaftsjurist, der schon nach einem Monat in seiner Probezeit wieder entlassen worden war. Er verlangte daraufhin nicht nur Auskunft über die von dem Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten über ihn – sondern er begehrte auch eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs von ihm sowie aller E-Mails, in denen er persönlich erwähnt wird.
Das Arbeitsgericht Hameln und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sprachen ihm teilweise das Recht zu, aber nur, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die der Arbeitgeber verarbeitet hatte. Dies decke sich nämlich mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Seine eigene elektronische Korrespondenz mit der Firma müsse ihm dagegen nicht übermittelt werden, denn die kenne er selbst. Und wenn der Kläger weitere Mails sehen will, in denen er lediglich in irgendeiner Weise genannt wird, muss er nach Ansicht der hannoverschen Richter sein Verlangen auf bestimmte Dokumente hin konkretisieren. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht nun angeschlossen.
Abschließend bleibt festzuhalten
Arbeitgeber müssen zwar weiterhin eine Auskunft erteilen, sie schulden aber nur die Überlassung von Kopien genau bezeichneter Unterlagen, heißt es in einer Erklärung des Gerichts. Das pauschale Verlangen nicht näher bezeichneter Kopien oder Unterlagen sei „nicht hinreichend“ bestimmt. In einer späteren Vollstreckung sei damit nicht klar, welche E-Mails das beklagte Unternehmen herausgegeben müsse.
Dabei ließ das oberste Arbeitsgericht aber offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung eines Duplikats von E-Mails umfassen kann. Eine abschließende Klärung steht damit immer noch aus.