Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich nach dem Brexit

Infolge der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Teilnahme am Binnenmarkt und an der Zollunion der EU zu beenden und den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr mit der EU nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 31. Dezember 2020 einzustellen, werden sich die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab diesem Zeitpunkt für Unternehmen auf beiden Seiten erheblich ändern. So auch in Themen der Übermittlung personenbezogener Daten.

 

Infolge der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Teilnahme am Binnenmarkt und an der Zollunion der EU zu beenden und den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr mit der EU nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 31. Dezember 2020 einzustellen, werden sich die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab diesem Zeitpunkt für Unternehmen auf beiden Seiten erheblich ändern. So auch in Themen der Übermittlung personenbezogener Daten.

Am 01.01.2021 trat ein neu ausgehandelter vorläufiger Partnerschaftsvertrag in Kraft. Seit dem 01. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nun nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Damit  wandelt sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich grundlegend – auch unabhängig vom neuen Partnerschaftsabkommen. 

Im datenschutzrechtlichen Sinne ist das Vereinigte Königreich nun ein Drittland. Um den Unternehmen vorerst nicht noch weitere rechtliche Unsicherheiten aufzubürden, wurde im neuen Partnerschaftsabkommen eine erneute Übergangsfrist festgelegt, welche mit In-Kraft-Treten des Abkommens beginnt und endet, wenn die EU-Kommission das Vereinigte Königreich betreffende Adäquanzentscheidungen nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO und Art. 36 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/680 getroffen hat, spätestens jedoch nach vier Monaten. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden.

Daher sollten sich Unternehmen, die personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, darauf vorbereiten, dass die EU-Rechtsvorschriften bei der Übertragung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich eingehalten werden.

Es sollte davon ausgegangen werden, dass die EU binnen vier Monaten nicht in der Lage ist eine Adäquanzentscheidung zu treffen.

Haben Sie sich schon vorbereitet?

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