Der Anspruch auf Home-Office per Rechtsverordnung

Die am 19. Januar zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder beschlossenen Maßnahmen, beinhalten auch eine Anspruch auf Home-Office, soweit es möglich ist. Der Anspruch soll durch eine Rechtsverordnung in Kraft treten.

Dies ist möglich, da das Arbeitsrecht und das Arbeitsschutzrecht Angelegenheiten des Bundes sind und nicht der einzelnen Länder.

In der neuen Verordnung heißt es in § 2 Abs. 4: 

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Die neue Verordnung soll fünf Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Zudem soll die Durchführung durch Aufsichtsbehörden kontrolliert werden können. Somit werden die Unternehmen schließlich begründen müssen, welche zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen, die eine Präsenz des Arbeitnehmers rechtfertigen.

Zudem müssen Arbeitgeber wie im betrieblichen Büro das Mobiliar und sonstige Arbeitsmittel bereitstellen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind. Ganz ungeachtet dessen bleibt der Arbeitgeber auch im Fall von Home-Office für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie für den Datenschutz verantwortlich. 

Der Arbeitgeber kann von den Beschäftigten die Nutzung von privaten Endgeräten grundsätzlich nicht verlangen. Es bleibt bei dem Grundsatz, das Arbeitsmittel wie Laptop, Monitore, Tastaturen oder Smartphones vom Arbeitgeber zu stellen sind. Aber natürlich ist es möglich, dass sich die Arbeitsvertragsparteien auf die Nutzung der IT-Endgeräte von Beschäftigten verständigen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Schutz von Unternehmens- und Beschäftigtendaten und die Informationssicherheit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen. 

Aus den genannten Gründen ist die Arbeit im Home-Office daher auf einer vertraglichen Grundlage durchzuführen. 

Update vom 22.01.2021 8:10 Uhr

Ein weiterer, kaum bekannter, Beschluss des Bundes und der Länder ermöglicht eine Sofort-Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter. Hierzu zählen Computerhardware, Drucker, Scanner, Bildschirme und alle Arten von Software. Die Abschreibungen können rückwirkend zum 01.01.2021 erfolgen und dienen der Entlastungen für die Arbeit im Home-Office.

Was bedeutet diese Sofort-Abschreibung nun konkret? Für die Gruppe „digitaler Wirtschaftsgüter“ wird künftig eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Damit unterliegen diese Wirtschaftsgüter nicht mehr der Abschreibung. Die Kosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Nach Schätzungen beträgt der Wert dieser Steuerentlastung etwa 11 Milliarden Euros.

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