Schwangerschaft und Arbeitsverhältnis - was nötig ist und wo die Grenzen liegen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Beschäftigten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist, dass sich der Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Es gilt für in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, zur Probe, haupt- oder nebenberuflich, geringfügig, oder in einem Praktikum beschäftigte (werdende) Mütter. Ebenso für im Familienhaushalte angestellte Frauen.
 
Es findet nach § 1 MuSchG Anwendung auf:
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind (mit Ausnahme von §§ 18 bis 22 MuSchG),
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne (mit Ausnahme von § 10 und § 14 MuSchG)
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (mit Ausnahme von §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 MuSchG) und
  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (mit Ausnahme von §§ 17 bis 24 MuSchG).
Das Gesetz gilt jedoch nicht für Adoptivmütter und Selbstständige.
 

Dass der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft Bescheid wissen sollte, leuchtet wohl jedem ein. Eine Mitteilungspflicht der betroffenen Frauen gibt es jedoch nicht. In § 15 Abs. 1 heißt es:  „Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.“ Dies geschieht meist durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers.

Darf der Arbeitgeber jedoch noch weitere Unterlagen, wie den Mutterpass anfordern, diesen einsehen oder geschweige denn kopieren? NEIN !

Denn der Mutterpass beinhaltet alle Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen und damit Gewicht und Größe des Babys, aber auch Daten über die Gesundheit der Schwangeren, wie

  • die Blutgruppe,
  • andere Schwangerschaften oder auch
  • Angaben zu Allergien, HIV-Antikörpertest, besondere soziale oder psychische Belastungen.

Der Arbeitgeber darf nach § 26 Abs. 1 S.1 BDSG Daten seiner Beschäftigten verarbeiten, „wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.“ 

Für den Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, wann die Entbindung ist und wann das Beschäftigungsverbot beginnt, damit er eine Vertretung bestimmen kann oder auch jemand neues einstellen und einarbeiten kann.

Alle anderen Informationen, die darüber hinausgehen, sind daher nicht erforderlich und fallen unter die „besonderen Kategorien“ von personenbezogenen Daten. Da es sich bei diesen Informationen um Gesundheitsdaten handelt, untersagt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO die Verarbeitung solcher Daten. 

Möchte der Arbeitgeber ein Zeugnis über die Schwangerschaft hat er nach § 9 Abs. 6 MuSchG die Kosten zu tragen.

Wird die Herausgabe weitere Informationen verlangt und die Arbeitnehmerin meldet dies, wäre dies ein Verstoß nach Art. 83  DS-GVO und könnte ein Bußgeld zur Folge haben.

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