Das Recht auf Auskunft – es geht weiter

Am 28.04.2021 haben wir über das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zum Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO berichtet. Es urteilte in einem Fall eines Wirtschaftsjuristen, der bereits nach einem Monat seinen neuen Arbeitgeber verlassen hatte. Dieser forderte nach Art. 15 DS-GVO nicht nur Auskunft über alle seine verarbeiteten personenbezogenen Daten, sondern sowohl auch eine Kopie jeglichen E-Mail-Verkehrs von ihm als auch eine Kopie aller E-Mails, in denen er erwähnt wurde. Das BAG lehnte einen generellen Anspruch auf Auskunft ab, da das Auskunftsersuchen „nicht hinreichend“ konkret bestimmt war. Wenn der Auskunftsanspruch sich allerdings auf Kopien konkreter Unterlagen bezieht, besteht der Anspruch auf Auskunft.

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 die Reichweite eines Auskunftsausspruchs nach Art. 15 DS-GVO noch näher bestimmt. In diesem Verfahren beantragte der Kläger eine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, die sich auf sämtliche über ihn vorhandene Daten bei seiner Versicherung erstrecken, einschließlich der intern zur Person und der mit ihm gewechselten Korrespondenz (inklusive der E-Mails), der internen Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstigen internen Vermerke zu dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis.

Dabei stellte das oberste deutsche Zivilgericht fest:

Bereits versendete Schreiben unterfallen dem Auskunftsanspruch, da der Anspruch auf Auskunft nicht deshalb ausgeschlossen ist, nur weil die Inhalte der Schreiben bereits bekannt sind. Nach Auffassung des BGH befähig dies die betroffene Person die Aktualität der Daten und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Zudem befand der BGH in diesem Fall, dass Zweitschriften und Nachträge zum Versicherungsschein und Daten über Prämienzahlungen vom Auskunftsrecht erfasst sind.

Demnach können auch interne Vermerke oder interne Kommunikation, die Informationen über den Betroffenen enthalten, als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO in Betracht kommen. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass sowohl Vermerke über telefonische oder persönliche Äußerungen unter den Auskunftsanspruch fallen wie auch über den Gesundheitszustand.

Betroffene werden damit weiter gestärkt. Für Unternehmen kann dies jedoch einen erheblichen Mehraufwand bedeuten die Daten aufzubereiten und dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. IT-gestützte Systemen helfen dabei sicherlich.

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